
Wer zum Beispiel in einer Hausinstallation Wasser für die Öffentlichkeit bereitstellt, gilt als „Betreiber einer Wasser-versorgungsanlage“ im Sinne der Trinkwasserverordnung TrinkwV (2001). Somit ist er unter anderem dafür verantwortlich, dass das gelieferte Wasser gesundheitlich unbedenklich ist.
Konkret bedeutet das:
Empfehlungen zur Vorbeugung
Wir überprüfen die Trinkwasseranlage in Ihrem Gebäude gemäß den gesetzlichen Regelungen und geben Ihnen anschließend einen Maßnahmenkatalog an die Hand. Im Bedarfsfall stehen öbv Sachverständige unterstützend zur Seite.
Dabei bieten wir:
Die Zuverlässigkeit einer „gelisteten Untersuchungsstelle für Probenahme, chemische und mikrobiologische Untersuchungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV (2001) bzw. nach § 19 TrinkwV (2001)“, sowie einer „Untersuchungsstelle für Badegewässer nach EU RL 2006 /7/und Badebeckenwasser nach DIN 19643“.
Sollten Sanierungsmaßnahmen an der Trinkwasseranlage notwendig geworden sein, übernehmen wir auf Wunsch auch die Projektsteuerung.